Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer für die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens ins Recht gefasst werden könnte, da ein eigens dafür gegründeter Verein die Bar betrieb. Der Untermietvertrag bestand zwischen dem Verein und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten und musste aufgrund des Eröffnungsdatums Mitte Dezember 2016 zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sein, als der Beschwerdeführer noch nicht Organ der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten war.29 Mit den baulichen Änderungen der Pergola kann der Beschwerdeführer auch nicht in Verbindung gebracht werden. Er ist daher nicht Verursacher der entsprechenden Kosten.