baupolizeilichen Verfahrens ins Recht gefasst werden, auch wenn die Gemeinde ihn als Ansprechperson kannte. Dies ist als Konsequenz unserer Rechtsordnung, welche Gesellschaften als eigenständige Rechtspersönlichkeiten anerkennt, hinzunehmen. Das zweite baupolizeiliche Verfahren betraf die Pergola (Nebengebäude Nr. 36a). Baurechtlich fehlte die Bewilligung für die Nutzung sowie für nachträgliche bauliche Änderungen zur 1990 erteilten Bewilligung für eine zweiseitig offene Pergola. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer für die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens ins Recht gefasst werden könnte, da ein eigens dafür gegründeter Verein die Bar betrieb.