Der Beschwerdeführer war damit zwar für die Einhaltung der Vorgaben des GGG verantwortlich. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte führte jedoch das Ristorante Pizzeria C.________, ihr fiel damit der Entscheid für die Anschaffung und das Aufstellen des Zeltes sowie den entsprechenden Nutzen zu. Sie und nicht der Beschwerdeführer als ihr Angestellter ist daher Verursacherin im baurechtlichen Wiederherstellungsverfahren. Der Beschwerdeführer kann daher nicht persönlich als Verursacher der Kosten des ersten 24 BVR 2007 S. 362 E. 4.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl.,