Die gemäss Gastgewerbegesetz verantwortliche Person sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb und führt den Betrieb so, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen. Zudem hält sie ihre Gäste dazu an, in der Umgebung des Betriebs keinen unnötigen Lärm zu verursachen, macht die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam und fordert sie rechtzeitig zum Verlassen des Betriebs auf. Sie kann Personen wegweisen, die ihren Anforderungen nicht Folge leisten oder durch ihr Benehmen öffentliches Ärgernis erregen (Art. 21 Abs. 1 und 2 GGG). Der Beschwerdeführer war damit zwar für die Einhaltung der Vorgaben des GGG verantwortlich.