f) Das erste baupolizeiliche Verfahren betraf die Wiederherstellung des Zeltes, welches einen Bildschirm und eine Musikanlage beherbergte. Dieses musste gemäss der Aufforderung der Gemeinde nach drei Monaten entfernt werden. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum nur Inhaber der Gastgewerbebewilligung. Diese wird für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest (Art. 6 Abs. 1 GGG). Die gemäss Gastgewerbegesetz verantwortliche Person sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb und führt den Betrieb so, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen.