(Zustandsstörerin), also in der Regel die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.24 Eine juristische Person als Grundeigentümerin kann sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörerin sein. Unter Umständen kann auch ein schuldhaft handelndes Organ als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (Art. 55 Abs. 3 ZGB25 analog).26 Sind mehrere Störerinnen und Störer gleich fähig oder geeignet, die Störung zu beseitigen, hat in erster Linie der Verhaltensstörer oder die Verhaltensstörerin für deren Beseitigung zu sorgen.27 Die entstandenen Kosten werden gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Sie sind anteilsmässig auf die einzelnen Verursacher zu verlegen und einzeln einzufordern.28