e) Laut Art. 39 des Gebührenreglements der Gemeinde Neuenegg kann die Gemeinde für die Verfahrensinstruktion und die Verfügung baupolizeilicher Massnahmen eine Aufwandgebühr II erheben, die laut Gebührentarif Fr. 120.-- pro Stunde beträgt. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsverfügung an den jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber zu richten. Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in dem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Baugrundstücks ist.