d) Im ersten Verfahren (BP 2016-392) forderte die Gemeinde vom Beschwerdeführer den Rückbau eines Zeltes, welches einen Bildschirm und eine Musikanlage schützte.15 Sie teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2016 mit, dieses dürfe gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD16 maximal drei Monate pro Kalenderjahr aufgestellt werden. Da es seit Beginn der Fussballeuropameisterschaft (Beginn 10. Juni 2016) stehe, müsse es innert 14 Tagen zurückgebaut werden.