Nachforschungen bei der Gemeinde Neuenegg haben ergeben, dass sich der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, Herr L.________, bei der Gemeinde Neuenegg abgemeldet hat, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2018 als zugestellt gelten muss, da die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Zustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 Bst. b ZPO4 i.V. mit Art. 44 Abs. 3 VRPG5 verweigert hat.6 Zudem wies das Rechtsamt den Antrag der Gemeinde auf Übersetzung der in französischer Sprache verfassten Beschwerde ab.