Der Beschwerdeführer informierte die Gemeinde telefonisch darüber, dass er nicht bereit sei, die Rechnung zu bezahlen und verwies auf die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als Verantwortliche. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte die Gemeinde fest, die Aufwandgebühren für die baupolizeilichen Angelegenheiten im Zeitraum Ende August 2016 bis Juli 2018 würden Fr. 2'137.-- betragen (Ziffer 1). Diese Kosten auferlegte die Gemeinde dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten und verlangte deren Bezahlung innert 30 Tagen (Ziffer 2).