3. Den Beschwerdeführenden 5 und 6 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'280.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Leubringen/Evilard hat den Beschwerdeführenden 5 und 6 einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'398.25 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. IV. Eröffnung