1. Soweit die Frage der Baubewilligungspflicht betreffend, wird Beschwerde der Beschwerdeführenden 5 und 6 abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die realisierte, vom bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 (Entscheid der BVE vom 11. Dezember 2012) abweichende Umgebungsgestaltung baubewilligungspflichtig ist. 2. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2019/18 hinsichtlich sämtlicher Beschwerden als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.