Briefwechsel oder von besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen kann hier nicht gesprochen werden. Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdeführenden 5 und 6 wird daher gekürzt auf Fr. 6991.20 (Honorar Fr. 6'500.00, Auslagen Fr. 232.00, Mehrwertsteuer Beschwerdeführer 5 Fr. 259.20). Damit hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden 5 und 6 Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'398.25 zu ersetzen. RA Nr. 120/2019/18 19 III. Entscheid