Ein solches Verfahren liegt nach dem Gesagten hier nicht vor. Der etwas grössere Zeitaufwand aufgrund der Parteienkonstellation wird bereits bei der Bemessung des Parteikostenersatzes innerhalb des Rahmentarifs genügend berücksichtigt. Von einer schwierigen und zeitraubenden Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, von grossem Aktenmaterial oder umfangreichem 18Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 19 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. 120/2019/18 18