Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 5 und 6 stuft das Rechtsamt die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses maximal durchschnittlich ein. Ob den Beteiligten in diese Angelegenheit ein jahrelang weiterdauernder Zwist und Rechtstreit droht, wie dies die Beschwerdeführenden 5 und 6 vorbringen, ist vorliegend nicht von Belang und rechtfertigt auch keinen Zuschlag im Sinne von Art. 11 Abs 2 PKV. Nach dem Gesagten erscheint ein Honorar von Fr. 6'500.00 als angemessen.