Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich im oberen Bereich zu werten, da die Beschwerdeführenden 5 und 6 formelle Fragen des Rechtsamts zu beantworten hatten und auf die verschiedenen Eingaben der weiteren Beschwerdeführenden und der Gemeinde jeweils replizierten. Von einem überdurchschnittlichen Aufwand kann jedoch nicht gesprochen werden, wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens doch keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 5 und 6 stuft das Rechtsamt die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses maximal durchschnittlich ein.