Beschwerdeführer 5 Fr. 758.15). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV18 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG19). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich im oberen Bereich zu werten, da die Beschwerdeführenden 5 und 6 formelle Fragen des Rechtsamts zu beantworten hatten und auf die verschiedenen Eingaben der weiteren Beschwerdeführenden und der Gemeinde jeweils replizierten.