Die Beigeladene schliesslich hat sich mit Eingabe vom 27. Mai 2019 zwar der Beschwerde der Beschwerdeführenden 5 und 6 angeschlossen, jedoch selber keine Anträge gestellt. Sie hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen. b) Wegen der Gehörsverletzung wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden 5 und 6 einen Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdeführenden 5 und 6 beläuft sich auf Fr. 20'450.15 (Honorar Fr. 19'460.00, Auslagen Fr. 232.00, Mehrwertsteuer