erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 5 und 6 festgesetzt auf Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV16). Hinsichtlich der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführenden 3 und 4 wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.