Im Hinblick auf eine allfällige neue Wiederherstellungsverfügung wird die Gemeinde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vorgenommene Adressierung "an den betroffenen Stockwerkeigentümer der Parzelle Gbbl. Nr. L.________ in Evilard" mit Versand als Einschreiben an jeden einzelnen Stockwerkeigentümer nicht korrekt ist. Vielmehr ist eine allfällige Wiederherstellungsverfügung, welche die Umgebungsgestaltung und damit gemeinschaftliches Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft betrifft, an die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie an die Bauherrschaft, bestehend aus den