c) Da die angefochtene Verfügung von Gesetzes wegen dahin fällt, erübrigt sich auch eine Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführenden 3 und 4, welche sich einzig gegen die Adressierung dieser Verfügung richten. Auch diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.