der Baubewilligungspflicht hinausgehenden Rügen der Beschwerdeführenden 5 und 6 muss nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat nun das hängige nachträgliche Baugesuchsverfahren durchzuführen und zusammen mit dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch gegebenenfalls auch nochmals darüber zu entscheiden, ob und wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.