46 Abs. 2 Bst. b BauG dahin und ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. E. 1c).14 Dies ergibt sich aufgrund des von den Beschwerdeführenden 5 und 6 bei der Gemeinde eingereichten nachträglichen Baugesuchs. Daher erübrigt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsanordnung erfüllt sind. Auf die über die Frage 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 16. RA Nr. 120/2019/18 15