a) Nach dem Gesagten ist die Baubewilligungspflicht der realisierten, vom bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 abweichenden Umgebungsgestaltung zu bejahen. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführenden 5 und 6 erweisen sich als unbegründet; ihre Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Soweit über die Frage der Baubewilligungspflicht hinausgehend, fällt die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 30. Januar 2019 gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Bst.