e) Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden 5 und 6, die sich mit der Bewilligungsfähigkeit der neuen Umgebungsgestaltung inkl. Kinderspielplatz befassen, ist nicht einzutreten. Ob die neue Umgebungsgestaltung bewilligungsfähig ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. 4. Ergebnis, Beweismittel und weitere Beschwerden