Ob diese Veränderungen einzeln betrachtet der Baubewilligungspflicht unterstehen würden, kann hier offen bleiben. In ihrer Gesamtheit betrachtet und in Kombination mit der Verschiebung der Spielplatzfläche und den Spielgeräten sowie dem geänderten Zugang haben diese Terrainveränderungen und baulichen Massnahmen zu einer erheblichen, unter anderem die gesetzlich reglementierte Spielfläche betreffenden Veränderung des Umgebungsbilds geführt, für welche die Baubewilligungspflicht zu bejahen ist.