Auf diese beiden Zugangstreppen wurde verzichtet; vielmehr ist der arealinterne Zugang nun über einen Pfad nördlich des Spielplatzes in der nordwestlichen Ecke des Gebäudes Nr. 18 vorgesehen. Bereits diese Veränderungen sind nicht untergeordneter Natur, so dass ein Interesse daran besteht, diese Änderungen auf deren Bewilligungsfähigkeit überprüfen zu können. Durch diese Verschiebung der Spielplatzfläche und der Spielgeräte sowie den geänderten Zugang sind nach dem Gesagten (E. 3b) die materiellen Vorschriften über die Grösse, die Lage, die Ausgestaltung der Spiel- und Aufenthaltsbereiche und den Zugang betroffen, was bereits für sich genommen die Baubewilligungspflicht auslöst.