Der im vorinstanzlichen Verfahren vom Beigeladenen eingereichte Ausführungsplan Spielplatz vom 21. April 2017 scheint dagegen der effektiven Ausführung nicht genau zu entsprechen (etwa betreffend dem Standort der Rutsche13). Aufgrund dieser Unterlagen lässt sich ein klares Bild über die heutige Aussengestaltung machen, weshalb auf den von den Beschwerdeführenden 5 und 6 beantragten Augenschein verzichtet werden konnte. d) Die Beschwerdeführenden 5 und 6 haben im Umgebungsgestaltungsplan vom 28. Februar 2019 sowohl die Fläche des Spielplatzes gemäss Umgebungsplan 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 10. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).