c) Zu beurteilen ist, ob die im Vergleich zum bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 vorgenommenen Änderungen auf den Aussenflächen der Parzelle Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. L.________ eine Baubewilligungspflicht auslösen. Für den heutigen Zustand stellt die BVE dabei neben den Fotos vom Mai 201812 in erster Linie auf den Umgebungsgestaltungsplan vom 28. Februar 2019 ab, welcher Bestandteil des von den Beschwerdeführenden 5 und 6 bei der Gemeinde vorsorglich eingereichten, nachträglichen Baugesuchs vom 28. Februar 2019 ist.