Für Mehrfamilienhäuser bestehen in der Baugesetzgebung materielle Vorschriften über die Grösse, die Lage und die Ausgestaltung der Spiel- und Aufenthaltsbereiche (Art. 15 BauG, Art. 42 ff. BauV10). Sind diese Vorschriften betroffen (z.B. durch Umgestaltung, Verkleinerung oder Verlegung des Spielplatzes bzw. der Spielgeräte), so ist die Baubewilligungspflicht ebenfalls zu bejahen.11