i BewD keine Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs erforderlich. In der Eingabe vom 21. Mai 2019 ergänzen die Beschwerdeführenden 5 und 6, dass das Terrain in dem Bereich, in welchem sich der Spielplatz gemäss geringfügig angepasstem Umgebungsplan vom 21. April 2017 befindet, im Vergleich zum bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 unverändert sei. Die Aussage der Gemeinde, wonach die tatsächlich brauchbare Fläche des Kinderspielplatzes ca. 200 m2 entspricht, sei nicht nachvollziehbar und dieser werde vehement widersprochen.