a) Die Beschwerdeführenden 5 und 6 bringen vor, die vorgenommenen Abweichungen zwischen der realisierten Umgebung gemäss Plan vom 21. April 2017 und dem bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 seien geringfügig und bedürfen daher keiner Baubewilligung. Die ursprünglich ausgewiesene Spielfläche sei gegen Norden hin verlängert und seitlich gegen Osten hin etwas verkürzt worden. Die ausgeführte Spielfläche weise dadurch eine zusammenhängende Fläche von 307 m2 aus, mithin 1 m2 mehr als die gemäss bewilligtem Plan ausgewiesene Fläche. Die Lage dreier Spielgeräte (Sandkasten, Schaukel und Rutsche) sei leicht verändert worden.