Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden 5 und 6 durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Wie sich im Ergebnis zeigt, fällt die angefochtene Wiederherstellungsverfügung gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG dahin. Die Gehörsverletzung wirkt sich daher nicht auf den Ausgang des Verfahrens aus. Die gestützt auf die Akten sowie anlässlich des Augenscheins vom 15. Mai 2018 gemachten Sachverhaltsfeststellungen werden sodann in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgeführt.