c) Dem angefochtenen Entscheid (s. 3 oben) lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde mit zwei Mitarbeitern des Regierungsstatthalteramts Biel am 15. Mai 2018 einen Augenschein vor Ort durchführte. Dieser Augenschein diente der Vorinstanz der abschliessenden Feststellung der vorgenommenen Veränderungen beim Kinderspielplatz und der weiteren Umgebungsgestaltung, weshalb er als entscheidrelevant gilt. Die Gemeinde hätte daher die Beteiligten zu diesem Augenschein beiziehen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie deren Teilnahmerecht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.