Die Instruktionsbehörde muss die Beteiligten zu einem Augenschein beiziehen, wenn dabei ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll und keine Gründe für einen Ausschluss vorliegen. Eine Ortsbesichtigung darf dann ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten erfolgen, wenn sie bloss der informellen Orientierung der entscheidenden Behörde dient, diese also das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild abrunden will. Sind aber vor Ort noch zusätzliche Feststellungen über den entscheidrelevanten Sachverhalt zu treffen, so muss den Beteiligten die Teilnahme ermöglicht werden.6