a) Die Beschwerdeführenden 5 und 6 rügen, die Gemeinde habe am 15. Mai 2018 einen Augenschein durchgeführt und sich im angefochtenen Entscheid massgeblich darauf gestützt, ohne sie vorgängig oder zumindest nachträglich anzuhören. Dies stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.