Die Gemeinde wird dann in ihrem Bauentscheid, falls die fraglichen Änderungen nicht bewilligt werden können, erneut über die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben. Ist die Nutzung nicht baubewilligungspflichtig, so ist die Wiederherstellungsverfügung aufzuheben, sofern keine Störung der öffentlichen Ordnung (Art. 1b Abs. 3 BauG) vorliegt. Ein Entscheid über das nachträgliche Baubewilligungsgesuch erübrigt sich. 2. Rechtliches Gehör