und 6 somit – neben der formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs – einzig zu prüfen, ob die vorgenommenen Änderungen an der Umgebungsgestaltung im Vergleich zum bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 baubewilligungspflichtig sind. Ist dies der Fall, so wird die Gemeinde über das nachträgliche Baugesuch zu entscheiden haben, und die Wiederherstellungsverfügung fällt – vorläufig – dahin. Die Gemeinde wird dann in ihrem Bauentscheid, falls die fraglichen Änderungen nicht bewilligt werden können, erneut über die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben.