In der Praxis wird diese Regelung so verstanden, dass die Wiederherstellungsverfügung dahinfällt und ein allfälliges Beschwerdeverfahren demzufolge gegenstandslos wird.5 Im vorliegenden Fall haben aber die Beschwerdeführenden 5 und 6 das Baugesuch nur vorsorglich eingereicht, für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptstandpunkt, den sie im Beschwerdeverfahren vorbringen – nämlich, dass die vorgenommenen Änderungen an der Umgebungsgestaltung im Vergleich zum bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 baubewilligungsfrei seien – nicht durchdringt. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführenden 5 und 6 ist zulässig.