legitimiert. c) Die Beschwerdeführenden 5 und 6 sind ebenfalls Stockwerkeigentümer und damit Adressaten der angefochtenen Verfügung. Sie sind zudem als Bauherren der betroffenen Überbauung von der Wiederherstellungsverfügung besonders berührt. Auch sie sind daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Auf eine Beschwerde ist gestützt auf Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG jedoch nur einzutreten, wenn der oder die Beschwerdeführende ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat und dieses Interesse bis zur Fällung des Entscheids anhält.4