b) Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind Stockwerkeigentümer der auf der Parzelle Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. L.________ erbauten Mehrfamilienhäuser. Die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Januar 2019 war an jeden einzelnen Stockwerkeigentümer adressiert ("An den betroffenen Stockwerkeigentümer der Parzelle Gbbl. Nr. L.________ in Evilard") und diesen per Einschreiben eröffnet worden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind daher als Adressaten der angefochtenen Verfügung beschwert, zumal sie sich nicht gegen den Inhalt der Wiederherstellungsverfügung wehren, sondern einzig die Bezeichnung des Adressaten beanstanden. Sie sind zur Beschwerde