5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 24. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 5 und 6 Stellung. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 reichten zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 5 und 6 eine Stellungnahme vom 28. März 2019 ein. Mit Stellungnahme vom 12. April 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden 5 und 6 zu den beiden Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4 und beantworteten Fragen des Rechtsamts der BVE zur Eigentümer- und Bauherrschaftskonstellation.