Dabei stellt sie den prozessualen Antrag, dass das nachträgliche Baugesuchsverfahren bis zum Entscheid der BVE über die von den Beschwerdeführenden 5 und 6 eingereichte Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 30. Januar 2019 zu sistieren sei. Das nachträgliche Baugesuch werde nur vorsorglich eingereicht, für den Fall, dass die Beschwerdeführenden 5 und 6 mit ihrem Hauptstandpunkt im Beschwerdeverfahren vor der BVE, nämlich dass die vorgenommenen Änderungen in der Umgebungsplanung baubewilligungsfrei seien, wider Erwarten nicht durchdringen sollten. RA Nr. 120/2019/18 7