Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 5 und 6 vom 1. März 2019 ging am 4. März 2019 bei der BVE ein. Sie beantragen, die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Beiladung des Architekturbüros O.________. Sie bringen u.a. vor, dass die im Vergleich zum bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 vorgenommenen Änderungen geringfügig seien und keiner Baubewilligung bedürfen.