Mit Beschwerde vom 27. Februar 2019 wehren sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 ebenfalls gegen die "mangelhafte Wiederherstellungsverfügung" der Gemeinde vom 30. Januar 2019. Für die Wiederherstellung seien der Beschwerdeführer 5 und die Beschwerdeführerin 6 als Ersteller des unvollständigen Bauwerks inkl. Umgebung zuständig. Auch sie haben in der Sache nichts gegen die angeordnete Wiederherstellung einzuwenden.