4. Gegen diese Wiederherstellungsverfügung vom 30. Januar 2019 gingen insgesamt drei Beschwerden bei der BVE ein: RA Nr. 120/2019/18 6 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 20. Februar 2019 Beschwerde ein "wegen unklarer Bezeichnung des Adressaten". Die Gemeinde habe die Verfügung an den Bewilligungsempfänger und nicht an die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu richten. In der Sache unterstützen sie die Umsetzung der Umgebung und des Kinderspielplatzes gemäss dem bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012.