3. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 30. Januar 2019 stellte die Gemeinde nach Durchführung eines Augenscheins u.a. fest, dass die Umgebungsgestaltung nicht nach dem bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 realisiert wurde, dieser noch immer rechtsgültige Plan nie durch eine Projektänderung ersetzt wurde, die 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 120/2019/18 5