Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017, adressiert an den Beschwerdeführer 5, verlängerte die Gemeinde diese Frist erneut, indem sie den Beginn der Arbeiten für die Realisierung des Spielplatzes gemäss dem bewilligten Umgebungsgestaltungsplan vom 17. September 2012 bis spätestens 31. Oktober 2017 und den Abschluss bis spätestens am 30. April 2018 verlangte. Als Alternative schlug die Gemeinde weiterhin vor, dass die Stockwerkeigentümer den Architekten mittels Vollmacht mandatieren, bis 31. Oktober 2017 eine genehmigungsfähige Projektänderung mit einem alternativen Standort bei der Gemeinde einzureichen.