Falls der Spielplatz bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeführt werde, behalte sich die Gemeinde vor, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 36 BauG1 zu verfügen. Gleichzeitig führte die Gemeinde aus, dass die Beschwerdeführenden 5 und 6 als weitere Möglichkeit für die im April 2017 eingereichte Variante eine Projektänderung einreichen könne, diese aber nur erteilt werden könne, wenn alle betroffenen Eigentümer damit einverstanden seien. Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden 5 und 6 erstreckte die Gemeinde am 27. Juni 2017 die Frist zur Ausführung des Spielplatzes bis zum 31. Oktober 2017.