18-16) an die Beschwerdeführerin 6. In den Jahren 2015 und 2016 verkauften der Beschwerdeführer 5 bzw. die Beschwerdeführerin 6 die Stockwerkseigentumsanteile sowie die entsprechenden Miteigentumsanteile am Stockwerkeigentumsanteil Nr. 18-16 an die weiteren, heutigen Stockwerkeigentümer. Einzig die Anteile Nrn. 18-7 und 18-13 und die entsprechenden Miteigentumsanteile an Nr. 18-16 verblieben im Eigentum der Beschwerdeführerin 6 bzw. des Beschwerdeführers 5.